Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 122 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (179 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 122

Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Kostentragung

Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie bei Verzicht auf

das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Durchführung

Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund

einer Verfügung der zuständigen Direktion.

E. Landwirtschaftliche Hochbauten

← Art. 121 Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 123 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →