910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 122 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 122
Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Kostentragung
Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie bei Verzicht auf
das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Durchführung
Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund
einer Verfügung der zuständigen Direktion.
E. Landwirtschaftliche Hochbauten