910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 121 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 121
45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und
Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im
Feld Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben aus-
richten.
2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Ele-
mentarschäden und die periodische Wiederinstandstellung.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten
und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht
Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.
4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem
Waldgesetz12.31
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
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