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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 121 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 121

45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und

Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im

Feld Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben aus-

richten.

2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Ele-

mentarschäden und die periodische Wiederinstandstellung.

3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten

und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht

Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.

4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem

Waldgesetz12.31

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

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