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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 120 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 120

1 Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässe-

rungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von

ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig

oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern

und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte

den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnis-

mässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erfor-

derlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienst-

barkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.

2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen

seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39

3. Kosten

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB No-19-15-mai-1990 (Art. 117 et 120 LAgr)
Swiss Federal Ordinances and International Conventions on Administrative, Legal, and Economic Matters
These articles of the Agriculture Law are cited in the preamble, indicating their relevance to the regulation of the dairy inspection and advisory service.