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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 119 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 119

1 Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Ent- Land-

schädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Grä- beschaffung

ben erforderlichen Landes verpflichtet.

1. 1. 21-111

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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Beanspruchung

fremden Bodens

Kantonale

Leistungen

2 Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten

oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der

Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück

durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von beson-

deren Lasten erwachsen, sind anzurechnen.

3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf-

tung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigen-

tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene

Entschädigung übernommen werden.

4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen

seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39

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