Art. 119 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 119
1 Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Ent- Land-
schädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Grä- beschaffung
ben erforderlichen Landes verpflichtet.
1. 1. 21-111
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
Beanspruchung
fremden Bodens
Kantonale
Leistungen
2 Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten
oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der
Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück
durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von beson-
deren Lasten erwachsen, sind anzurechnen.
3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf-
tung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigen-
tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene
Entschädigung übernommen werden.
4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen
seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39