Art. 118 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 118
1 In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet Trägerschaft;
anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi- Verfahren
sation Trägerin der Massnahmen.
2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck-
mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.
3 In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaf-
ten unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.
4 Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder be-
steht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grund-
eigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies
wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.
5 Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durch-
führungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer
gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung
zum Projekt.
6 Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden
Genossenschaftseigentum.
7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung
an die §§ 45–107.