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Art. 118 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 118

1 In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet Trägerschaft;

anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi- Verfahren

sation Trägerin der Massnahmen.

2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck-

mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.

3 In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaf-

ten unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.

4 Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder be-

steht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grund-

eigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies

wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.

5 Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durch-

führungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer

gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung

zum Projekt.

6 Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden

Genossenschaftseigentum.

7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung

an die §§ 45–107.

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