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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 116 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 116

1 Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zu-

ständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land-

oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz

geschaffen wird.

2 Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf

seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch

nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

3 Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur

an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur

noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des

Verkehrswerts erworben werden.

2. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und

Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2009.00350 · zh (Art. 116 Abs. II LwG)
Jurisdiction Over Appeal of Neighborhood Development Plan Initiation
Cited in the summary, implying its use in the context of the decision regarding the removal of rural paths.
VB.2009.00350 · zh (Art. 116 Abs. II LwG)
Administrative Court Upholds Jurisdiction Over Neighborhood Development Plan Initiation
Cited as a relevant legal norm concerning the procedure or substance related to the district plan and its implications (like field paths).