Art. 115 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 115
1 Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie
nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
2 Die Aufhebung erfolgt durch den Gemeindevorstand47 auf An-
trag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen
Beteiligten sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zu-
ständige Direktion.
3 In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplan-
verfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfol-
gen.
4 Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.
5 Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurweg-
verzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des
Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Weg-
rechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Ver-
hältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten
sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern
bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB13 zu begründen
oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB13 durchzuführen.
6 Die Umwandlung von Flur- in Genossenschaftswege kann durch
Gründung einer Genossenschaft gemäss § 129 oder durch Erweiterung
des Beizugsgebiets einer bestehenden Genossenschaft erfolgen.