910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 114 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 114
45 1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten
gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200815 be-
trauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Fest-
stellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.
2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit
Busse bis zu Fr. 200 bestraft.