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Art. 114 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 114

45 1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten

gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200815 be-

trauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Fest-

stellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.

2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit

Busse bis zu Fr. 200 bestraft.

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