910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 113 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 113
1 Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeinde-
vorstand47. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir-
kung.
2 Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschie-
denen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.