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Art. 113 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 113

1 Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeinde-

vorstand47. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir-

kung.

2 Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschie-

denen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.

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