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Art. 109 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 109

Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flur- Übernahme

wege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen durch die

im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Gemeinde

Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Be-

schluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.IV.Nr.0001.201 · zh (§ 109 LG)
Farm Owner vs. Municipality: Path Renovation Costs
Cited to establish that agricultural roads taken into private ownership by a municipality do not become public easements and remain subject to the law on cooperative roads.