Art. 108 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 108
1 Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaft-
licher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Kan-
ton45 unterstützt werden kann, gelten insbesondere
a. Genossenschaftswege: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlich-
rechtlichen Genossenschaft und sind als ausgeschiedene Grundstü-
cke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossen-
schaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden;
b. Flurwege: Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind
als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das
Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonde-
rer Bestimmungen nach Privatrecht.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung12 wer-
den als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren
Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sicher-
gestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur-
oder Genossenschaftswege erstellt werden.31
3 Andere private Wege im Eigentum einer oder mehrerer Personen
des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss § 132 unterstützt wer-
den.