910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 105 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 105
1 Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos-
senschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und
den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie
wird Eigentümerin der Anlagen.
2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern
dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.
3 Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigen-
tümern zu tragen.