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Art. 105 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 105

1 Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos-

senschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und

den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie

wird Eigentümerin der Anlagen.

2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern

dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.

3 Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigen-

tümern zu tragen.

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