910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 103 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 103
Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Ge- Übernahme
meinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich durch
das ganze Gemeindegebiet.
die Gemeinde