Art. 101 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 101
1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit- Abschluss
wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder der Zusammen-
den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird legung;
ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd Auflösung der
zu unterhaltenden Anlagen erstellt.
Genossenschaft
2 Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bis-
herige.
3 Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher ge-
schehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind;
sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft
ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über-
nahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation
und der Genehmigung durch die Direktion38 aufgelöst.