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Art. 101 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 101

1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit- Abschluss

wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder der Zusammen-

den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird legung;

ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd Auflösung der

zu unterhaltenden Anlagen erstellt.

Genossenschaft

2 Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bis-

herige.

3 Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher ge-

schehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind;

sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft

ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über-

nahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation

und der Genehmigung durch die Direktion38 aufgelöst.

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