Art. 100 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 100
1 Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstell-
ten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unter-
haltsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser
übernommen.
2 Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im
Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung
erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet
sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.
3 Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorga-
nisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der
neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigen-
tum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.
4 Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grund-
buch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
5 Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete
Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grund-
eigentümer anordnen.