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910.1 LGLAGR CH-ZH

Landwirtschaftsgesetz (LG) (LG)

179 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (179)

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 66 Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106 Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129 Art. 130 Art. 131 Art. 132 Art. 132a Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 Art. 144 Art. 145 Art. 146 Art. 147 Art. 148 Art. 149 Art. 154 Art. 155 Art. 156 Art. 157 Art. 158 Art. 159 Art. 160 Art. 161 Art. 162 Art. 163 Art. 164 Art. 165 Art. 166 Art. 167 Art. 168 Art. 168a Art. 168b Art. 168c Art. 169 Art. 170 Art. 170a Art. 171 Art. 171a Art. 175 Art. 176 Art. 180. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: : Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 181. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .19 : Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 182. 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Art. 183 Art. 184

Gesetzestext (179 Artikel)

Der Kanton45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Zweck

Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kanto-

nalen Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktions-

grundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie

die Erhaltung und Festigung des bäuerlichen Familienbetriebs, der nach

Möglichkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhalten ist.

Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Berufsbildung

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Kanton45 fördert die landwirtschaftliche Berufsbildung. Grundsatz

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann

anerkannten Organisationen mit landwirtschaftlicher Zielsetzung Auf-

gaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.38

3.24

1 Der Kanton45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Landwirtschaft-

Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von land- liche Schulen

wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.

3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft-

lichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.

4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.

a. Grundsatz

1 Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; b. Internat;

sie kann den Besuch des Internats für bestimmte Kurse obligatorisch Gutsbetrieb

erklären.38

2 Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der

den Bedürfnissen der Schule und der praktischen Landwirtschaft zu

dienen hat; er soll in diesem Rahmen rationell bewirtschaftet werden.

32 Der Regierungsrat oder die zuständige Direktion stellt die c. Schulleitung,

Schuldirektoren und die Hauptlehrer nach den Bestimmungen des Lehrerschaft

Personalgesetzes an.

1. 1. 21-111

1

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

d. Aufsicht

e. Schulordnung

Ausbildungs-

beiträge

1 Die zuständige Direktion beaufsichtigt die landwirtschaft-

lichen Schulen. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt,

welche vom Regierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier

Jahren gewählt werden.

2 Den Aufsichtskommissionen können weitere Aufgaben übertragen

werden.

Die zuständige Direktion erlässt für jede Schule eine Schul-

ordnung.

1 Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge der Bil-

dungsgesetzgebung gelten sinngemäss im landwirtschaftlichen Bil-

dungswesen.48

2 Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie

und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind.

Anwendbare

Vorschriften

Kommission

für die landwirt-

schaftliche

Berufsbildung

Berufs-

und Fachschul-

unterricht

a. Grundsatz

b. Einzugsgebiet

der Berufs-

schule

B. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt

Die Berufslehre, der Berufs- und der Fachschulunterricht

sowie die Lehrlings- und die Fähigkeitsprüfung richten sich nach den

Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und ergänzenden Bestim-

mungen des Regierungsrates.

1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jah-

ren eine Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung.

2 Er kann ihr insbesondere die Organisation und die Beaufsichti-

gung der Berufslehre, der Lehrlings- und der Fähigkeitsprüfung über-

tragen.

Die Berufs- und Fachschulen bilden die Schüler zu fach-

kundigen Landwirten aus und erweitern ihre Allgemeinbildung; sie

fördern dabei die Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse des Marktes

und eine umweltgerechte Betriebsführung.

1 Die zuständige Direktion setzt die Einzugsgebiete der Be-

rufsschulen fest.

2 Für deren Besuch ist der Lehrort massgebend. Bei besondern

Verhältnissen kann der Besuch einer andern Schule bewilligt oder ange-

ordnet werden.

2

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

1 Der Berufsschulunterricht kann auch von in der Landwirt- c. Aufnahme

schaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.

2 Zum Fachschulunterricht können Schüler, welche die Aufnahme-

oder die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, als Fachhörer zugelas-

sen werden.

3 Im Übrigen richten sich Zulassung und Promotion nach den Vor-

schriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungs-

rates.

und Promotion

1 Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Aus- d. Schul- und

land wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes Kostgeld

verpflichtet werden.

geld.

2 Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kost-

3 Die Direktion38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr,

ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an

Lehrmittel und Exkursionen erlassen.

C. Die Berufsbildung der Bäuerin

Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vor- Anwendbare

schriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regie- Vorschriften

rungsrates.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die bäuer- Haushaltlehre,

liche Haushaltlehre, die Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung. Berufsschule,

Lehrabschluss-

prüfung

1 Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vor- Bäuerinnen-

schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungs- schulen;

schulen.

2 Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die

einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.

3 Die §§ 11, 13 und 14 gelten sinngemäss.

Bäuerinnen-

kurse

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Durchfüh- Fachprüfungen

rung besonderer Fachprüfungen für Bäuerinnen und über die Abgabe

eines kantonalen Fachausweises erlassen.

1. 1. 21-111

3

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

D. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen

Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberu-

fen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und

den Bestimmungen des Regierungsrates.

1 Der Kanton unterstützt die Berufsbildung in den Spezial-

berufen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrige landwirtschaft-

liche Berufsbildung.

2 Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen mit den Trägern der

Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt.

E. Beratungsdienste, Kontrolldienste, Erhebungen, Fortbildung,

Weiterbildung, Versuche, Technikerausbildung

1 Der Kanton unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaft-

lichen und landwirtschaftliche Beratungsdienste.

2 Die Beratung trägt volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und

den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

3 Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unterlagen ausge-

dehnt werden.

4 Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.

1 Der Kanton kann Erhebungen durchführen sowie Ge-

meinden und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrol-

len beauftragen.

2 Alle für den Markt oder den Ausschank in Gaststätten bestimm-

ten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt.

1 Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentral-

stellen errichtet, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht. Der Beratungs-

und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen

übertragen werden.

2 Den Zentralstellen kann der Vollzug von Vorschriften zur Förde-

rung der Landwirtschaft übertragen werden.

Die Direktion regelt Organisation und Durchführung von

Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zent-

ralstellen, andere Berater und Fachleute.

4

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

26 Der Kanton45 kann an die von mehreren Kantonen oder Subventionen

von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und

Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an

besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera-

tungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtig-

ten Ausgaben ausrichten.

Versuchswesen

1 Der Kanton45 kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter- Fort- und

oder Kaderbildung, insbesondere solche landwirtschaftlicher Organi- Weiterbildung,

sationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Pro-

duktion und im Versuchswesen durch Subventionen bis zur vollen

Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.26

2 Der Kanton45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Ver-

suche durchführen und bei Kursen von längerer Dauer einen kantona-

len Berufsausweis verleihen.

26 Der Kanton45 kann besondere landwirtschaftliche Schu- Besondere

len, vorab solche auf der Stufe Ingenieurschule, durch Subventionen landwirtschaft-

bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.

liche Schulen

Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht

A. Allgemeine Bestimmungen

Der Kanton45 unterstützt die Bestrebungen zur Förderung Grundsatz

der Tierzucht.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton45 bei der Aufsicht Mitwirkung

über Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimm- der Gemeinden

ten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.

Im Kanton werden kantonale45 zentrale und regionale Vieh- Viehschauwesen

schauen, solche von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen

sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.

1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Schau-

Jahren eine Schaukommission.

2 Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für

die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen45

oder kantonal45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch

Kommissionsmitglieder.

kommission

1. 1. 21-111

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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Zuchtziel § 32. 1 Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungs-

zucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.

2 Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht

erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.

B. Rindviehzucht

Viehzucht-

genossen-

schaften

Viehschauen

a. Vieh-

ausstellungen

b. Zentrale

und regionale

Schauen

c. Haupt-,

Zwischen- und

Nachschauen

1 Die Viehzuchtgenossenschaften sind Genossenschaften im

Sinne des Obligationenrechts14. Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch

hin durch die zuständige Direktion.

2 Der Kanton38 kann den anerkannten Zuchtgenossenschaften aus

dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach

der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berück-

sichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der

Rindviehzucht festgesetzt.26

1 Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeit-

abständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Ein-

zeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.

gen.

2 Die Direktion38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun-

1 Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung

zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale45

zentrale Zuchtstierschauen statt.

2 Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale45

regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.

3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin-

gungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich

nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.

4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen-

digen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

5 Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an

solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.

Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur

Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nach-

schauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zucht-

genossenschaften durchgeführt.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land-d. Örtliche

wirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere Viehschauen

prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrich-

tung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis

kann der Kanton38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewäh-

ren.26

2 Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchfüh-

rung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die

Prämierung.

Die Gemeinden, in denen Viehschauen von Zuchtgenossen- e. Bereit-

schaften oder kantonal45 unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden, stellung

sind zur Mithilfe bei der Bereitstellung von geeigneten Plätzen und

Anbindevorrichtungen verpflichtet.

der Schauplätze

1 Der Kanton45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den f. Kosten der

von ihm angeordneten oder mit Beiträgen unterstützten Viehschauen. Tierbeurteilung

2 Auf Gesuch des Besitzers können gegen Entrichtung einer ange-

messenen Gebühr ausserhalb der ordentlichen Viehschauen weibliche

Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die

Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.

38 1 An den Viehschauen von Zuchtgenossenschaften, an den g. Entscheid

örtlichen Viehschauen, an Nachschauen und bei Einzelbeurteilungen über die Tier-

ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder beurteilung

der Schaukommission die Tiere.

2 An den kantonalen45 zentralen und regionalen Schauen können

die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss

der Beurteilung angefochten werden, an den Präsidenten der Schau-

kommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden.

26 Der Kanton38 kann aus dem Voranschlagskredit Subven- Subventionen

tionen gewähren

a. an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private,

wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Ver-

besserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im

angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen,

b. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für

die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen

und Ausstellungsmärkte,

c. an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der

Rindviehzucht und des Viehabsatzes.

an weitere

Massnahmen

1. 1. 21-111

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910.1

C. Übrige Tierzucht

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Pferdezucht

26 Der Kanton38 kann anerkannten Pferdezuchtgenossen-

schaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese

werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und

unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Ver-

besserung der Pferdezucht festgesetzt. Sie können ferner an die Kosten

der zentralen Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausge-

richtet werden.

1 Der Kanton38 kann zur Förderung der Kleinviehzucht aus

dem Voranschlagskredit Subventionen an die anerkannten Zucht-

genossenschaften sowie Einzelprämien an Besitzer von Ebern, Ziegen-

böcken und Widdern gewähren. Die §§ 33, 34 und 36–40 gelten sinn-

gemäss.26

2 Die Einzelprämierung findet an denselben Schauen statt wie die

Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.

3 An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der

Kleinviehzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet wer-

den.

Geflügel-,

Kaninchen- und

Bienenzucht

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung

der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne

von § 41 ausgerichtet werden.

Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen

zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse

A. Allgemeine Bestimmungen

Verbesserungs-

massnahmen

1 Der Kanton45 fördert Bodenverbesserungs- und weitere

Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.

2 Bei der Durchführung sind öffentliche Interessen, wie die Ziele

der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässer-

schutzes, bestmöglich wahrzunehmen.

Grundsätze

1 Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder,

sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigen-

tümer durchgeführt.

2 Die Leistung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirt-

schaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertret-

baren Verhältnis steht.

8

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

3 Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche

von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grund-

eigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt

werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der

elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über

genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.

4 Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grund-

eigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Dar-

lehen gewährt werden.

5...24

1 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im Bekannt-

kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der machungen;

Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.

2 Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den

Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung

besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz

haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches

Zustelldomizil bezeichnet haben.

3 Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekannt-

machung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifels-

frei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.

4 Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grund-

eigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung aus-

zugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Ein-

sicht zu nehmen.

5 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.

6 Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vor-

stands schriftlich einzureichen.

7 Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit

der schriftlichen Mitteilung.

8 Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun-

gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mit-

tel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu

richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener

Auflagen hinzuweisen.

Auflage- und

Einsprachefrist

1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhand- Kostenlosigkeit

lungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossen- des Verfahrens

schaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.

2 Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesse-

rungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und

Grundbuchgebühren erhoben.

1. 1. 21-111

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910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs-

massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet

Geltungs-

bereich und

Trägerschaft

Beizugsgebiet

Gründung

a. Entstehung

1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten vorbe-

hältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften für die gemeinschaftliche

Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebs-

verbessernden Massnahmen sowie für Unterhaltsgenossenschaften.

2 Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffent-

lich-rechtliche Genossenschaft. Mitglieder sind die Eigentümer von

Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft.

3 Kleinere Unternehmen können durch zwei bis in der Regel sechs

vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer eines bestimm-

ten Beizugsgebiets durchgeführt werden.

1 Das Beizugsgebiet wird vorbehältlich allfälliger Einsprachen

oder Rekurse durch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst

sämtliche Grundstücke, welche für die zweckmässige Durchführung

des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.

2 Änderungen des Beizugsgebiets werden durch den Vorstand be-

schlossen oder durch die vertraglich zusammengeschlossenen Grund-

eigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen

Direktion. Gegen Vorstandsbeschlüsse können die betroffenen Grund-

eigentümer Einsprache erheben.

3 Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.

4 Das Grundbuchamt zeigt der Genossenschaft oder den vertrag-

lich zusammengeschlossenen Grundeigentümern alle Handänderun-

gen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.

2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft

1 Die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlich-

keit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schrift-

lichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.

2 Anschliessend wählt die Genossenschaftsversammlung erstmals

die Organe.

10

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

3 Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine

andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss

1 Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der b. Durchfüh-

beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des rungsbeschluss

beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung

nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703

ZGB13). Rechtsmittelentscheide betreffend das Beizugsgebiet, die nach

der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.45

2 Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung

und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.

3 Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit

sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht,

durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellver-

treter im Sinne von Art. 34 OR14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich

beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Kan-

tons45 bedürfen keines besondern Ausweises.

1 Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossen- Auflösung

schaftsversammlung aufgelöst.

2 Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft

ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unter-

halt erstellter Anlagen sichergestellt ist.

3 Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten

genehmigt hat.

1. 1. 21-111

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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr

erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und

deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinde-

vorstand mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst er-

klärt werden, sofern sich nach entsprechender Publikation keine Gläu-

biger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer

melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Ge-

nossenschaft weiterzuführen.

5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä-

digungslos an die beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani-

sation.

Beitragspflicht

Haftung

Amtszwang

Ausstands-

pflicht

3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

1 Die Mitglieder haben durch Beiträge die für die Erfüllung

der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.

2 Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die

Unterhaltskosten nach Massgabe der Statuten verteilt. Die Genossen-

schaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfor-

dern.

Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch

für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied

kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst

oder erfolglos betrieben worden ist.

1 Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist ver-

pflichtet, eine Wahl als Genossenschaftsorgan anzunehmen.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

3 Das Recht zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestim-

mungen des Gesetzes über die politischen Rechte.

36 Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der

Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen

Rechtsstreit zwischen der Genossenschaft einerseits und anderseits

a. diesem Genossenschaftsmitglied,

b. seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem einge-

tragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebens-

gemeinschaft lebt,

c. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

4. Organe der Genossenschaft

910.1

1 Der Genossenschaftsversammlung obliegen als oberstem Genossen-

Organ der Genossenschaft insbesondere die Festsetzung der Statuten schafts-

und die Wahl der Organe einschliesslich des Genossenschafts- und versammlung

Vorstandspräsidenten.

2 Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, gemäss den Statuten oder

auf Begehren von einem Sechstel der Mitglieder durch den Vorstand.

3 Zu jeder Versammlung ist eine Vertretung der zuständigen Direk-

tion einzuladen.

a. Aufgabe,

Einberufung

1 Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der b. Beschluss-

Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

2 In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne

Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Ein-

sprachen gegen den Einbezug eine Stimme.

3 Mehrere Eigentümer eines Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch

eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine

schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.

4 Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Ver-

treter das Stimmrecht aus.

5 Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die

weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben

ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtig-

ten Personen aus.

fähigkeit,

Stimmrecht

1 Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person ist zu- c. Stell-

lässig. Niemand darf mehr als einen Stimmberechtigten vertreten. vertretung

2 Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des

Berechtigten auszuweisen. Stellvertretung durch den Ehegatten, die

eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ist formlos

gültig.36

33 Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach den entspre- d. Verfahren

chenden Vorschriften für die Gemeindebehörden.

1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung e. Anwendungs-

gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss bereich

für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor

oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.

1. 1. 21-111

13

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung

vom Gemeindevorstand47 einberufen und von einer von ihm bezeich-

neten Person geleitet.

3 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Ge-

meinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.

4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän-

dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.

1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht

einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die

Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Ver-

tretung der Genossenschaft.

2 Der Vorstand konstituiert sich selber.

3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.

4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der

zuständigen Direktion.

1 Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschafts-

mitgliedern bestehen.

2 Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammen-

legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf-

gaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht

Genossenschaftsmitglied sein muss.

3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung

oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden-

und der Bestandesbewertung, betraut werden.

4 Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenos-

senschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen;

sie hat beratende Stimme.

5 Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den

§§ 65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde-

wesen2.

Der Vorstand kann gegen ungehorsame Genossenschafts-

mitglieder Ordnungsbussen bis Fr. 200 verhängen und nötigenfalls die

ihnen obliegenden Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch Dritte

besorgen lassen.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des

Vorstands. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.

14

Landwirtschaftsgesetz (LG)

5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer

910.1

1 Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Bei- Voraus-

zugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungs- setzungen

massnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmi-

gung und Beitragszusicherung voraus, dass

1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die

Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden

gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,

2. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.

2 Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht voll-

endet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staa-

tes sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion

von den Grundeigentümern zu übernehmen.

40 1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grund- Streitigkeiten

eigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit

der Beteiligten.

2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss

40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen Rekurs

und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden,

sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

1. 1. 21-111

15

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Einsprache-

behandlung

durch den

Vorstand

Verfahren

vor Baurekurs-

gericht42

Rechtsmittel42

im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht42 vor-

gelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und

eingeschrieben mitzuteilen.

3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht42 Klage einreichen.

Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als

anerkannt.

4 Das Baurekursgericht42 ist auch zuständig für die Beurteilung von

vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten,

wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossen-

schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.

5 Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die

einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegen-

über den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertrag-

lich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.

6. Rechtsschutz 40

40 1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht42 tritt der Vor-

stand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen

Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben.

2 Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als

Partei in das Verfahren einbeziehen.

3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist

nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.

4 Das Verfahren ist mündlich.

5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

40 Gegen Entscheide des Baurekursgerichts42 über landwirt-

schaftliche Streitigkeiten kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erhoben werden.

41

16

Landwirtschaftsgesetz (LG)

C. Güterzusammenlegungen

1. Allgemeines

910.1

Voraus-

1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn

a. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge setzungen

Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und

Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,

b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentums-

verhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung

mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der

Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der frei-

willigen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder

der Grundbuchvermessung.

2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich-

zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.

1 Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelio- Gesamt-

ration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebs- melioration

verhältnisse durchgeführt.

2 Sie umfasst insbesondere die Neuordnung des Grundeigentums

durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinhei-

ten, die Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes sowie die Erstel-

lung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des

Graben- und Rohrleitungsnetzes.

45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Vereinfachte

Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine Zusammen-

Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durch- legung

geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen

Nutzung unbedingt notwendig sind.

2. Einleitung des Verfahrens

1 Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Durchführungs-

Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grund- arten

eigentümer durchgeführt.

2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung

anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigen-

tümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine

vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.

1. 1. 21-111

17

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Vorprojekt

Orientierungs-

versammlung

Gründungs-

versammlung

Öffentliche

Bekannt-

machung

Verfahren

bei Anordnung

der Zusammen-

legung

Widerruf des

Durchführungs-

beschlusses

Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich

aus, nach Anhören des Gemeindevorstands47 und nachdem sie sich von

der Zweckmässigkeit des Vorhabens überzeugt hat, ein Vorprojekt auf.

1 Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer

öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt

und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.

2 Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.

1 Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine ge-

wichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll

die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän-

dige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die

öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statuten-

entwurfs.

2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.

3 Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwal-

tungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen,

stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft

fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Der Beschluss über die Durchführung der Zusammenlegung

wird öffentlich bekanntgemacht.

1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet,

ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zustän-

digen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit

gegründet.

2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent-

lich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des

bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh-

rung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten

ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regie-

rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.

3 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern

es nicht schon früher aufgelegt worden ist.

4 Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekannt-

gemacht.

1 Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungs-

rates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch

den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

18

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit

der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört.

Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversamm-

lung.

3 Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf auf-

gelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den

Grundeigentümern auferlegt werden.

3. Durchführung

Nach Erledigung der Rekurse und Einsprachen übermittelt Projekt-

der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur genehmigung

Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.

und Beitrags-

zusicherung

1 Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zu- Wichtigste

sammenlegung sind

Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands,

Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung),

Projektierung des Wegnetzes und der Entwässerungen,

Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte,

Kostenverleger.

2 Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden

öffentlich aufgelegt; es kann dagegen Einsprache erhoben werden.

3 Vor der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs ist den Grund-

eigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.

1 Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grund-

buch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und

angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.

2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert

der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und der-

gleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt

und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt wer-

den. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

3 Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann

Einsprache erhoben werden.

Erhebung von

Rechten an

Grundstücken

1 Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungs- Land-

anspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber beschaffung

hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch

einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund-

eigentümer.

für gemeinsame

Anlagen

1. 1. 21-111

19

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor-

den ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands

weder veräussert noch verändert werden.

1 Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Stras-

sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur-

und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt

werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätz-

lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.

2 Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Ver-

kehrswert zu entschädigen.

3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit

der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah-

ren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.

1 Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Real-

ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewäh-

ren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.

gen.

2 Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfol-

3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund-

eigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung

der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wel-

che der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.

1 Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung

sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und

wird durch die zuständige Direktion angeordnet.

2 Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt

oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung

angeordnet.

3 Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die

Direktion38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor

Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat

die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.

4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht

zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteig-

nungsgesetzgebung durchzuführen.

1 Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten

Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der

Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich

sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten

und öffentlich erklärt werden.

20

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Das Vorhandensein einer Leitung ist im Grundbuch anzumerken.

3 Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grund-

stücks, kann er beantragen, dass die Genossenschaft oder deren Rechts-

nachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.

1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkte und angemerkte Neuordnung

Rechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos werden, erlöschen der Rechte an

ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.

2 Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die

Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts

ein Nachweis zu erstellen.

Grundstücken

1 Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Aufnahme

Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in ins Grundbuch

das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom-

men, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechts-

verhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.

2 Im Übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Ein-

tragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und An-

merkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG

zum ZGB ist anwendbar.

1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Eigentums-

Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vor- beschränkungen

kaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang

des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilli-

gung des Vorstands zulässig.

2 Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern wei-

tere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auf-

erlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlas-

sen.

3 Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall

kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.

4 Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

4. Kosten

45 1 Der Kanton kann für Güterzusammenlegungen folgende Kantonale

Subventionen ausrichten

Leistungen

a. an die Kosten der Landumlegung 50% der beitragsberechtigten

Ausgaben,

1. 1. 21-111

21

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Kosten-

beteiligung

der Gemeinde

Belastung

öffentlicher

Werke; Kosten-

beteiligung

Dritter

Grundsätze

b. an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermar-

kung 25% bis 45% der beitragsberechtigten Ausgaben. Führt eine

Waldzusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benut-

zung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.

2 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten

und der Projektierung bis zur kantonalen Projektgenehmigung, ver-

mittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt

des Werks durch Sachverständige in Zusammenarbeit mit der Genos-

senschaft.

Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und

der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag

von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Bei-

trag.

1 Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten

Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines

solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten

zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und

Nachteile sind zugunsten oder zulasten des Werks angemessen auszu-

gleichen.

2 Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammen-

legung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags heran-

gezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Ent-

eignungsgesetzgebung durchzuführen.

5. Abschluss; Unterhaltsorganisation

1 Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstell-

ten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unter-

haltsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser

übernommen.

2 Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im

Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung

erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet

sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.

3 Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorga-

nisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der

neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigen-

tum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.

4 Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grund-

buch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.

22

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

5 Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete

Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grund-

eigentümer anordnen.

1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit- Abschluss

wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder der Zusammen-

den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird legung;

ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd Auflösung der

zu unterhaltenden Anlagen erstellt.

Genossenschaft

2 Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bis-

herige.

3 Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher ge-

schehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind;

sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft

ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über-

nahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation

und der Genehmigung durch die Direktion38 aufgelöst.

1 Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft Gründung

soll spätestens unmittelbar nach der Schlussversammlung der Zusam- der Unterhalts-

menlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds genossenschaft

stattfinden.

2 Die Gründung erfolgt durch Annahme der Statuten mit dem ein-

fachen Mehr der Stimmenden.

3 Vorgängig werden der Übersichtsplan und der Statutenentwurf

öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung

wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der

Auflagefrist Einwendungen zuhanden des neuen Vorstands erhoben

werden können.

4 Wird solchen Einwendungen nicht stattgegeben, kann beim Be-

zirksrat Rekurs erhoben werden.

Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Ge- Übernahme

meinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich durch

das ganze Gemeindegebiet.

die Gemeinde

1 Die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft trägt Unterhalts-

die Unterhaltskosten.

kosten und

2 Die Unterhaltsorganisation regelt den Unterhalt und die Benüt-

zung der bestehenden sowie den Bau neuer Anlagen in einer Unter-

haltsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

Ordnung

3 46

1. 1. 21-111

23

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Nachträglich

zu erstellende

Bodenverbesse-

rungsanlagen

Kostenregelung

bei Unterhalts-

übernahme

Entlassung

aus dem

Beizugsgebiet,

Befreiung von

der Beitrags-

pflicht

Einteilung

1 Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos-

senschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und

den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie

wird Eigentümerin der Anlagen.

2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern

dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.

3 Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigen-

tümern zu tragen.

1 Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisa-

tion übernommen, sind die Kosten des künftigen Unterhalts so zu ver-

legen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Un-

terhaltsverpflichtung aus der Übernahme einen dem Grundsatz der

Gleichbehandlung widersprechenden Nutzen ziehen.

2 Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue

Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurück-

zuführenden Schäden zulasten der vormals Verpflichteten zu beheben.

1 Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt wer-

den noch Anlagen der Genossenschaft enthalten, können aus dem Bei-

zugsgebiet entlassen oder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern

für ihre Nutzung keine Anlagen der Genossenschaft mehr beansprucht

werden.

2 Gegen die Verweigerung der Entlassung durch den Vorstand kann

beim Regierungsrat, im Übrigen beim Bezirksrat Rekurs erhoben wer-

den.

D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen

1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege

1 Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaft-

licher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Kan-

ton45 unterstützt werden kann, gelten insbesondere

a. Genossenschaftswege: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlich-

rechtlichen Genossenschaft und sind als ausgeschiedene Grundstü-

cke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossen-

schaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden;

b. Flurwege: Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind

als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das

Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonde-

rer Bestimmungen nach Privatrecht.

24

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung12 wer-

den als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren

Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sicher-

gestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur-

oder Genossenschaftswege erstellt werden.31

3 Andere private Wege im Eigentum einer oder mehrerer Personen

des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss § 132 unterstützt wer-

den.

Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flur- Übernahme

wege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen durch die

im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Gemeinde

Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Be-

schluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.

1 Die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder Wegrechte

können die Wege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen a. Der Grund-

Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen.

eigentümer

2 Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der

Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genos-

senschaft.

3 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs

für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder

forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auf-

erlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Aus-

baus bleiben vorbehalten.

4 Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zu-

stande, entscheidet der Gemeindevorstand47.

1 Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und b. Dritter

Holzabfuhrwege ohne besondere Erlaubnis zu benützen.

2 Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs lie-

gen, können verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung

ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im

Grundbuch anzumerken.

3 Kommt eine Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern

nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand47.

1 Die Wege sind durch die Eigentümer dauernd ihrem Zweck Unterhalts-

entsprechend zu unterhalten.

pflicht

2 Die Aufsichtsbehörde wacht über den Unterhalt; sie lässt die erfor-

derlichen Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Säumigen ausführen.

3 Für Beschlüsse über den Unterhalt von Flurwegen genügt die

Mehrheit der Beteiligten.

1. 1. 21-111

25

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Aufsicht

Verbote

Aufhebung

a. Flurwege

b. Genossen-

schaftswege

1 Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeinde-

vorstand47. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir-

kung.

2 Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschie-

denen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.

45 1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten

gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200815 be-

trauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Fest-

stellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.

2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit

Busse bis zu Fr. 200 bestraft.

1 Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie

nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.

2 Die Aufhebung erfolgt durch den Gemeindevorstand47 auf An-

trag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen

Beteiligten sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zu-

ständige Direktion.

3 In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplan-

verfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfol-

gen.

4 Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.

5 Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurweg-

verzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des

Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Weg-

rechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Ver-

hältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten

sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern

bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB13 zu begründen

oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB13 durchzuführen.

6 Die Umwandlung von Flur- in Genossenschaftswege kann durch

Gründung einer Genossenschaft gemäss § 129 oder durch Erweiterung

des Beizugsgebiets einer bestehenden Genossenschaft erfolgen.

1 Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zu-

ständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land-

oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz

geschaffen wird.

2 Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf

seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch

nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

26

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

3 Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur

an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur

noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des

Verkehrswerts erworben werden.

2. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und

Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens

1 Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbes- Voraus-

sert, wenn das Gebiet nicht zusammenlegungsbedürftig ist, das beste- setzungen

hende Wegnetz für eine zweckmässige Bewirtschaftung jedoch nicht

genügt.

2 Entwässerungen und Bewässerungen müssen einen namhaften

landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.

1 In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet Trägerschaft;

anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi- Verfahren

sation Trägerin der Massnahmen.

2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck-

mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.

3 In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaf-

ten unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.

4 Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder be-

steht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grund-

eigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies

wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.

5 Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durch-

führungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer

gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung

zum Projekt.

6 Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden

Genossenschaftseigentum.

7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung

an die §§ 45–107.

1 Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Ent- Land-

schädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Grä- beschaffung

ben erforderlichen Landes verpflichtet.

1. 1. 21-111

27

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Beanspruchung

fremden Bodens

Kantonale

Leistungen

2 Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten

oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der

Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück

durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von beson-

deren Lasten erwachsen, sind anzurechnen.

3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf-

tung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigen-

tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene

Entschädigung übernommen werden.

4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen

seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39

1 Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässe-

rungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von

ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig

oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern

und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte

den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnis-

mässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erfor-

derlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienst-

barkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.

2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen

seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden.39

3. Kosten

45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und

Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im

Feld Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben aus-

richten.

2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Ele-

mentarschäden und die periodische Wiederinstandstellung.

3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten

und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht

Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.

4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem

Waldgesetz12.31

28

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Kostentragung

Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie bei Verzicht auf

das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Durchführung

Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund

einer Verfügung der zuständigen Direktion.

E. Landwirtschaftliche Hochbauten

45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Unterstützungs-

Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% massnahmen

bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten

a. Ställe,

b. Hofdüngerlager,

c. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie,

die auf dem Betrieb anfällt,

d. Raufutterlager,

e. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,

f. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in

der Hügelzone.

2 Im Berggebiet und in der Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher

Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5%

erhöht werden.

3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für

freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhal-

tung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Sub-

ventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude

Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von

Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung

erzielt wird.

1 Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern aus- Kreis

gerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, der Beitrags-

unmittelbar selbst bewirtschaften.

berechtigten

2 Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbstständiges und dauern-

des Baurecht von mindestens 30 Jahren begründet wird und für den

übrigen Betrieb ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag von gleicher

Dauer abgeschlossen wird.45

1. 1. 21-111

29

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Siedlungs-

kommission

3 Bei Massnahmen im Sinne von § 123 Abs. 1 lit. f sind diese Bestim-

mungen nicht anwendbar.

45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen

Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wählt der Regie-

rungsrat eine Kommission von Fachleuten.

Pacht-

arrondierung

Unterhalts-

genossen-

schaften im

nicht zusammen-

F. Weitere Massnahmen

Schafft der Bund Vorschriften über die Pachtarrondierung

land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu

in Anlehnung an die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung

die erforderlichen Vorschriften erlassen.

als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen

Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener

Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle

Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.

4 Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur

Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direk-

tion vorher festgelegten Grundstatuten. Diese bestehen aus den für die

Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Be-

stimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Ziel-

bestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.

5 Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der kan-

tonalen45 Genehmigung.

Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von

veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von

höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen.

1 Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer

geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigen-

tümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossen-

heit eine neue Zusammenlegung verlangen.

30

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheb-

lichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer-

den und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durch-

führung beschliessen.

3 Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die

Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der

Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.

4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 45–107 sinngemäss.

45 1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen, Andere

Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Mass- Massnahmen

nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche

Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel-

len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus-

genommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen

Hochbauten.

2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen

bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

3 Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gel-

ten die §§ 45–122 sinngemäss.

22 1 Für die Erhaltung von Magerwiesen (Mähwiesen) und

Hecken, welche nicht von überkommunalen Inventaren nach § 209 des

Planungs- und Baugesetzes erfasst sind, werden dem Bewirtschafter auf

Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich verpflichtet, die

Flächen während mindestens sechs Jahren diesem Ziel entsprechend

zu bewirtschaften.

2 Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belas-

tet. Sie entschädigen für den Ertragsausfall, der nach Anrechnung von

Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe,

die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren

werden durch Verordnung festgelegt.

3 Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflich-

tungen, sind die Beiträge nebst einem Zins von 5% seit der Auszah-

lung zurückzuzahlen.

Beiträge aus

dem Natur- und

Heimatschutz-

fonds

G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone45

45 1 Der Umfang des Berggebiets und der Hügelzone wird

durch den eidgenössischen Produktionskataster bestimmt.

Berggebiet

und Hügelzone;

Bergkommission

1. 1. 21-111

31

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Zur Beratung betreffend Massnahmen im Berggebiet wählt der

Regierungsrat eine Kommission. Die Gemeinden des Berggebiets sind

in der Kommission angemessen vertreten.

45 Der Kanton kann die ordentlichen Subventionen an Mass-

nahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im Berggebiet

und der Hügelzone erhöhen.

45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn

a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft

im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,

b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und

c. für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finan-

zierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.

45 1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finan-

zierungslücke, die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der be-

triebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und

der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt.

2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton

zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

45 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer

Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie-

rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung

durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.

1 Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen 45

a. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grund-

eigentümer gemäss § 52,

b. auf Anordnung des Regierungsrates.

2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindes-

tens einen Grundeigentümer und den Gemeindevorstand47 befürwor-

tet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung

eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.

3 In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung

überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künf-

tige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.

1 Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestim-

mungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.

32

Zusätzliche

Subventionen

a. Grundsatz

b. Voraus-

setzungen

c. Bemessung

Räumlich

beschränkte

Landumlegung

a. Voraussetzung

b. Einleitung des

Verfahrens

c. Durchführung

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direk-

tion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.

3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direk-

tion mit der Leitung beauftragen.

H. Erhaltung der Werke

Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche An- Zweck-

lagen samt zugehörigem Betriebsareal, die mit öffentlichen Mitteln entfremdungs-

verbessert oder erstellt worden sind, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jah- verbot

ren seit der Schlusszahlung dem Zweck, für den die Beiträge geleistet

worden sind, nicht entfremdet werden.

1 Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mit- Reb-

teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah- verpflichtung

ren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Wäh-

rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen

samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie

die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen

geschlossenen Reblage erschweren können.

2 Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nach-

kommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks ver-

pflichtet.

3 Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträ-

gen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Reb-

verpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf

von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.

Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd Bewirtschaf-

richtig zu bewirtschaften. tungspflicht

1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder Teilungs-

umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffent- beschränkung

lichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen

grundsätzlich nicht geteilt werden.

2 Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mit-

teln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf

von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.

1 Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbes- Unterhalts-

serten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle pflicht für

der Zerstörung wieder herzustellen. Bodenverbesse-

rungsanlagen

1. 1. 21-111

33

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti-

gen vorgenommen werden.

1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser-

ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.

2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung

zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände

und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die

Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Geneh-

migung vorzulegen.

Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen

Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis

zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht

veräussert werden.

1 Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomie-

gebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis

zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem Landwirt

unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen

Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorste-

henden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.

2 Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die

gesamthafte oder teilweise Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewil-

ligung zulässig.

1 Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbes-

serte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals

innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert

oder anderweitig verwertet, ist der Staatsbeitrag ganz oder teilweise

zurückzuerstatten.

2 Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übri-

gen Beschränkungen.

§§ 150-153.46

26 1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon

betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention

festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts

der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.

34

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss § 13 des Staatsbeitrags-

gesetzes³ und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätz-

lich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staats-

beiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz

oder teilweise erlassen werden.

3 Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung,

nicht von der Beschränkung.

Anmerkung;

1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

2 Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unter- Übertragung

haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf-

tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.

3 Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erwor-

ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.

45 1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen Rückerstattung

wie der Kanton45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-45 auch

der Gemeindebeitrag zurückgefordert.

2 Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bun-

desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord-

nungen des Bundes der zuständigen Direktion.

und Bundes-

beiträgen

1 Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbe- Vollzug

schränkungen und überwacht deren Einhaltung.

2 Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.

3 Das Grundbuchamt kann zur Auskunftserteilung über einzelne

Grundbuchgeschäfte verpflichtet werden, soweit dies für die Geltend-

machung allfälliger Rückerstattungsansprüche notwendig ist.

4 Es gibt der zuständigen Direktion Kenntnis von jeder Veräusse-

rung und, soweit möglich, von jeder anderweitigen Verwertung eines

Grundstücks, welches mit der Rückerstattungspflicht gemäss § 149

belastet ist.

Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden

Der Kanton45 fördert Massnahmen gegen Schäden, welche Grundsatz

die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

1. 1. 21-111

35

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Schutz

des Bodens

Zentralstelle für

Pflanzenschutz

Obligatorische

Massnahmen

a. Voraus-

setzungen

b. Durchführung

Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz land-

wirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertragsfähigkeit langfristig

gefährdet ist.

1 Der Kanton45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzen-

schutz.

2 Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflan-

zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.

3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An-

wendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen

Pflanzenschutzes.

4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Auf-

gaben im Einzelnen.

5 Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen

Direktion Rekurs erhoben werden.

1 Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemein-

gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die

landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit

dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung

setzt voraus, dass

a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder

der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall

eingetreten oder zu erwarten ist,

b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und

c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche

Bekämpfung möglich ist.

2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen

Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die

spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder einge-

schränkt werden kann.

1 Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die

Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen

den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grund-

eigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämp-

fungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh-

men oder vornehmen zu lassen.

2 Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung

der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all-

fällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts

und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu

nehmen.

36

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen,

wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogel-

schutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämp-

fung ausgenommen werden.

4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische

und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.

5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen

eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu

entlassen.

1 Soweit zweckmässig kann die Bekämpfung gemeingefähr- Bekämpfungs-

licher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder massnahmen

zu gründende öffentlich-rechtliche Genossenschaften übernommen

durch Genos-

werden.

senschaften

2 Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von § 165

a. Voraus-

sinngemäss die §§ 45–66, 69 und 70.

setzungen

1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Ge-b. Besondere

meindevorstands47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. Vorschriften

Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

für Genossen-

2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer

schaften

Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion

Rekurs erhoben werden.

3 Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt,

werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie

ein Rekurs behandelt.

4 Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vor-

standsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Am-

tes wegen aufheben.

5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer

verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.

1 Der Kanton45 kann an die Kosten obligatorisch erklärter Kantons-

Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der bei- beiträge45

tragsberechtigten Ausgaben gewähren für26

a. Obligatori-

a. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen,

sche Massnah-

b. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungs-

men; umwelt-

anstalten empfohlen werden,

freundliche

c. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und

Verfahren

Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grund-

eigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten.

1.1.21-111

37

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

b. Elemen-

tarschäden

c. Abfindung

für Schäden

2 Der Kanton45 kann zur Entwicklung und Einführung umwelt-

freundlicher Pflanzenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der

beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.26

26 1 Der Kanton45 unterstützt die Versicherung gegen Hagel-,

Frost- und andere Elementarschäden an landwirtschaftlichen Kulturen

und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und

andere geeignete Massnahmen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten

Ausgaben gewähren.

2 Der Kanton45 kann an nicht versicherbare Elementarschäden und

Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden Subventionen bis

zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen,

behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vor-

kehren entstehen, richtet der Kanton45 dem Geschädigten eine Abfin-

dung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz Anwendung

findet.

Umwelt-

schonende

Produktion

Umstellungs-

beiträge

Biologischer

Landbau

Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft29

29 Der Kanton45 fördert umweltschonende Produktionsfor-

men durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und beson-

ders umweltschonende Produktionsformen können mit Subventionen

unterstützt werden.

27 1 Der Kanton45 leistet Kostenanteile an die Umstellung

von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise.

Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe

der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleis-

tet.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Umstellungspauscha-

len nach Massgabe der Produktionsflächen und der Betriebszweige

festlegen.

28 1 Biologischer Landbau im Sinne des Gesetzes ist die

Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der vom Kanton45 aner-

kannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen Landbau.

2 Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und

deren Kontrolle kann der Regierungsrat diesen Organisationen über-

tragen.

38

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Sechster Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen, Straf- und

Schlussbestimmungen

910.1

1 Der Kanton45 beteiligt sich an einer landwirtschaftlichen Landwirtschaft-

Kreditkasse, welche vorab Investitionskredite und Betriebshilfedarle- liche Kredit-

hen gewährt.

2 Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfü-

gung.

3 Gegen Anordnungen der Kreditkasse im Zusammenhang mit

Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion

des Regierungsrates Rekurs erhoben werden.38

26 Der Kanton45 leistet an die Kosten der Betriebshelfer- Betriebshelfer-

dienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen aner- dienst

kannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden, sowie der Aus-

bildung von Helfern und Helferinnen Kostenanteile bis zu 75% der

beitragsberechtigten Ausgaben.

44 Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bun- Beteiligung bei

des zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine bedingten Bun-

kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bun- desbeiträgen

desbeitrag nicht übersteigen.

45 Der Kanton richtet für Flächen im Berggebiet und in der Hang- und

Hügelzone Kostenanteile aus. Der Kostenanteil beträgt 75% der Hang- Sömmerungs-

und Sömmerungsbeiträge gemäss eidgenössischem Landwirtschafts- beiträge

gesetz.

1 Der Kanton45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Aus- Kinder- und

bildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in Ausbildungs-

der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage zulagen

den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19. Ja-

nuar 200911 nicht erreicht.37

2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse

übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Aus-

richtung von Kinder- und Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über

die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195216.38

§§ 172-174.46

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die im Zusam- Beschädigung

menhang mit einer Bodenverbesserungsmassnahme zur Vermessung oder Beseiti-

oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder gung von

beseitigt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.

Absteckungen

1. 1. 21-111

39

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Widersetzlich-

keit gegen

obligatorische

Bekämpfungs-

massnahmen

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmungen

Vollzug

35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung

von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern

nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schrift-

lichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird durch

das Statthalteramt mit Busse bestraft.

§§ 177-179.46

a. das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. Sep-

tember 1963,

b. das Gesetz betreffend Massnahmen gegen die Reblaus vom 26. Au-

gust 1917.

Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der ge-

schaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiter-

hin in Kraft.

2 Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung

a. die §§ 100–107 über die Unterhaltsorganisation und § 131 über die

Wiederherstellung geschlossener Reblagen,

b. § 145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten

des Pflichtigen,

c. § 148 über die Erhaltung der Selbstbewirtschaftung, jedoch nur

während des im einzelnen Beitragsbeschluss genannten Zeitraums

und nur für Siedlungen,

d. § 149 über die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Ver-

wertung, jedoch nur insofern, als neben der Veräusserung eine ander-

weitige Verwertung in Betracht fällt.

3 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ordnung der Be-

nützung von Bodenverbesserungsanlagen erlassenen Verbote bleiben

bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand47 mit

Busse bis zu Fr. 200 bestraft.

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug, insbesondere die

Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zustän-

digen Direktion.

40

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung Inkrafttreten

des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmi-

gung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmen-

den Zeitpunkt in Kraft20.

1 OS 47, 257 und GS VII, 11.

2 LS 131.1.

3 LS 132.2.

4 LS 161.

5 LS 170.1.

6 LS 175.2.

7 LS 177.10.

8 LS 230.

9 LS 271.

10 LS 416.1, LS 416.11.

11 LS 836.1.

12 LS 921.1.

13 SR 210.

14 SR 220.

15 SR 272.

16 SR 836.1.

17 SR 910.1.

18 SR 921.0.

19 Text siehe OS 47, 306.

20 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.

21 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar

1988 (OS 50, 291).

22 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April

1990 (OS 51, 43).

23 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar

1988 (OS 50, 291).

24 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In

Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

25 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft

seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

26 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft

seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

27 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar

1990.

1. 1. 21-111

41

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

28 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar

1990 (OS 52, 558).

29 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar

1994 (OS 52, 558).

30 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom

8. Juni 1997 (OS 54, 268).

31 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999

(OS 55, 160).

32 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli

1999 (OS 55, 62).

33 Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003

(OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

34 Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004

(OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

35 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; AB1 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

37 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; AB1 2008,

1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.

38 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

39 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2012.

40 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2012.

41 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2012.

42 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und

der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-

ber 2010 (OS 65, 953, 390; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.

43 Aufgehoben durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen

und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Sep-

tember 2010 (OS 65, 953, 390; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.

44 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABI 2012, 632). In

Kraft seit 1. Mai 2014.

45 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; AB12012, 632). In Kraft

seit 1. Mai 2014.

46 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABI 2012, 632). In

Kraft seit 1. Mai 2014.

42

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

47 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

48 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von

Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;

ABI 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).

1. 1. 21-111

43

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