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Art. 3 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 3

Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung

über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven³ gilt

auch für das kantonale Recht.

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