901.21
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 3
Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven³ gilt
auch für das kantonale Recht.