901.21
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 2
4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge-
suche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik.
Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Über-
tragung des Reservevermögens im Konzern.