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Art. 2 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 2

4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge-

suche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an

das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik.

Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Über-

tragung des Reservevermögens im Konzern.

Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Art. 3 →

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