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Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge-

suche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an

das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik.

Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Über-

tragung des Reservevermögens im Konzern.

Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung

über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven³ gilt

auch für das kantonale Recht.

1 OS 50, 562.

2 901.2.

3 SR 823.331.

4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 139). In Kraft seit 1. August

2003.

1.10.03 - 42

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