901.21
CH-ZH
Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 2 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
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4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge-
suche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik.
Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Über-
tragung des Reservevermögens im Konzern.
Art. 3 : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
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Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven³ gilt
auch für das kantonale Recht.
Art. 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. : Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
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1 OS 50, 562.
2 901.2.
3 SR 823.331.
4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 139). In Kraft seit 1. August
2003.
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