901.2
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 9
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeits-
beschaffungsreserven verwenden.
Änderung
bisherigen
Rechts