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Art. 9 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 9

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen

durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeits-

beschaffungsreserven verwenden.

Änderung

bisherigen

Rechts

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