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901.2 CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 7

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird Straf-

nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.

bestimmung

1.4.09-64

1

901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vollzug § 8. Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die

Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Verhältnis

zum bisherigen

Recht

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