901.2
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 7
Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird Straf-
nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.
bestimmung
1.4.09-64
1
901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vollzug § 8. Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Verhältnis
zum bisherigen
Recht