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Art. 6 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 6

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung Anwendung

und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun- des

gen des Steuergesetzes2.

Steuergesetzes

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