901.2
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 6
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung Anwendung
und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun- des
gen des Steuergesetzes2.
Steuergesetzes