901.2
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 5
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reserven- Nachträgliche
betrag, wenn das Unternehmen
Besteuerung
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Ein-
kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul-
det. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus frü-
heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.