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Art. 5 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 5

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reserven- Nachträgliche

betrag, wenn das Unternehmen

Besteuerung

a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Ein-

kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul-

det. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus frü-

heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

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