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Art. 4 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 4

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven Bemessung

gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Auf- der Steuer-

wendungen.

2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen

Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Rein-

ertrag gebildet werden.

vergünstigung

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