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Art. 3 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 3

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrecht- Jährliche

lichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, Einlage und

darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohn-

summe im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Höchstbestand

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