901.2
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 3
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrecht- Jährliche
lichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, Einlage und
darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohn-
summe im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
Höchstbestand