901.2
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 2
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes- Berechtigte
tens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung
von Reserven berechtigen.
Unternehmen