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Art. 2 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 2

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes- Berechtigte

tens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung

von Reserven berechtigen.

Unternehmen

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