901.2
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 12
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Ein-
schätzungen für das Steuerjahr 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Inkrafttreten