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Art. 12 : Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

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Art. 12

1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Ein-

schätzungen für das Steuerjahr 1989.

2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr

1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Inkrafttreten

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