Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes- Berechtigte
tens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung
von Reserven berechtigen.
Unternehmen
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrecht- Jährliche
lichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, Einlage und
darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohn-
summe im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven Bemessung
gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Auf- der Steuer-
wendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen
Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Rein-
ertrag gebildet werden.
vergünstigung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reserven- Nachträgliche
betrag, wenn das Unternehmen
Besteuerung
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Ein-
kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul-
det. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus frü-
heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung Anwendung
und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun- des
gen des Steuergesetzes2.
Steuergesetzes
Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird Straf-
nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes² beurteilt.
bestimmung
1.4.09-64
1
901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vollzug § 8. Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Verhältnis
zum bisherigen
Recht
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeits-
beschaffungsreserven verwenden.
Änderung
bisherigen
Rechts
ten Wirtschaft vom 5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: ...6
Aufhebung
bisherigen
Rechts
schaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf,
sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungs-
reserven aufgelöst oder verwendet sind.
Erstmalige
Anwendung
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Ein-
schätzungen für das Steuerjahr 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am
1. Januar 1989 in Kraft.
2
1 OS 50, 473.
2 LS 631.1.
3 Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
4 LS 901.21.
5 SR 823.33.
6 Text siehe OS 50, 474.