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862.111 CH-ZH

Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

862.111

Geschäftsreglement

für die Gebäudeversicherung

(vom 10. Dezember 19991, 2

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf § 7a Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gebäudever-

sicherung vom 2. März 19754,

beschliesst

1. Verwaltungsrat

1.1 Zusammensetzung und Zuständigkeit

Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Verwaltungs-

rates sind im Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 19754

in den Paragrafen 7 und 7 a festgehalten.

1.2 Sitzungen

1 Der Verwaltungsrat versammelt sich in der Regel dreimal im Jahr.

Der Präsident, der Vizepräsident oder 3 Mitglieder des Verwaltungs-

rats sind berechtigt, den Verwaltungsrat zu ausserordentlichen Sitzun-

gen einzuberufen.

2 Die Direktion erstellt die Traktandenliste und besorgt die Proto-

kollführung. Sie ist zusammen mit der Sitzungseinladung den Mit-

gliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

1.3 Beschlussfassung

1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der

Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse

offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit; bei

Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

2 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behan-

delt werden.

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Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

1.4 Beratende Stimme Direktion

Der Direktor oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des

Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

1.5 Weitere Sitzungsteilnehmende

Die Direktion kann für bestimmte Geschäfte weitere Personen zu

den Beratungen beiziehen.

1.6 Protokoll

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Es ist den Mit-

gliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.

1.7 Unterschrift

Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident, im Verhinderungs-

fall sein Stellvertreter zusammen mit dem Direktor oder dessen Stell-

vertreter.

1.8 Vergütung und Spesen

Der Verwaltungsrat legt auf Amtsdauer die jährliche Vergütung

und Spesenpauschale fest.

1.9 Anlageausschuss5

1 Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Anlageaus-

schuss. Dem Ausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder des Ver-

waltungsrates an. Die Direktion nimmt mit beratender Stimme an den

Sitzungen teil und besorgt das Sekretariat.

2 Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der in die Kompetenz

des Verwaltungsrates fallenden Anlagegeschäfte und die Erarbeitung

von Entscheidungsgrundlagen in diesen Bereichen. Er überwacht die

Einhaltung der Anlagerichtlinien.

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Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

II. Direktion

2.1 Aufgaben

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Die Aufgaben der Direktion sind im Gesetz über die Gebäudever-

sicherung vom 2. März 19754 und im Gesetz über die Feuerpolizei und

das Feuerwehrwesen vom 24. September 19783 festgehalten.

2.2 Organisation

Die Organisation, die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen

der Mitglieder der Direktion werden im Direktionsreglement fest-

gelegt.

III. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1 OS 56, 9.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 1999.

3 LS 861.1.

4 LS 862.1.

5 Eingefügt durch B vom 30. April 2009 (OS 64, 268). In Kraft seit 31. Mai 2009.

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