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Art. 7 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 7

1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen

Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Ein-

richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die aus-

schliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören

die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw.

vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.

2 Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich

oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb

dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerun-

gen.6

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