862.11
CH-ZH
Art. 7 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 7
1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Ein-
richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die aus-
schliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören
die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw.
vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.
2 Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich
oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb
dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerun-
gen.6