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Art. 6 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 6

5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants,

Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der

Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen

zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge-

bäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden

können.

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