862.11
CH-ZH
Art. 6 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 6
5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants,
Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der
Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen
zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge-
bäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden
können.