Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.11 CH-ZH

Art. 5 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch

die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu

rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes

oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.

← Art. 4 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →