862.11
CH-ZH
Art. 5 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 5
6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch
die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu
rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes
oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.