Art. 4 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 4
1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, Umfang der
die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäude- Versicherung
eigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn a. Im
sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be- Allgemeinen
schädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres
Wertes entfernt werden können.6
1. 1. 24-123
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862.11
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
2 Nicht mit dem Gebäude versichert sind: Aushub-, Planierungs- und
Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau-
liche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und
betriebliche Einrichtungen.
3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren-
zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der
Hauptsache.
b. Wohnhäuser
und Wohnungen
c. Kollektive
Haushaltungen
d. Industrielle,
gewerbliche und
landwirtschaft-
liche Gebäude
Aufnahme in die
Versicherung
Nichtaufnahme
in die
Versicherung
Ausschluss
aus der
Versicherung