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862.11 CH-ZH

Art. 4 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 4

1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, Umfang der

die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäude- Versicherung

eigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn a. Im

sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be- Allgemeinen

schädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres

Wertes entfernt werden können.6

1. 1. 24-123

1

862.11

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

2 Nicht mit dem Gebäude versichert sind: Aushub-, Planierungs- und

Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau-

liche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und

betriebliche Einrichtungen.

3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren-

zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der

Hauptsache.

b. Wohnhäuser

und Wohnungen

c. Kollektive

Haushaltungen

d. Industrielle,

gewerbliche und

landwirtschaft-

liche Gebäude

Aufnahme in die

Versicherung

Nichtaufnahme

in die

Versicherung

Ausschluss

aus der

Versicherung

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