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862.11 CH-ZH

Art. 35a : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 35a

4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin-

derungsgründe entgegen, sind diese der Gebäudeversicherung vor Ab-

lauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schrift-

lich mitzuteilen.

2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend ge-

macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den

Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem

Brandstattrecht, widerspricht.

Zahlungs-

empfänger

a. Versicherter

b. Grundbuch-

amt

Verzinsung

Öffentlich-

rechtliche

Hinderungs-

gründe

6

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

VI. Schlussbestimmungen

862.11

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