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CH-ZH
Art. 35a : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 35a
4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin-
derungsgründe entgegen, sind diese der Gebäudeversicherung vor Ab-
lauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schrift-
lich mitzuteilen.
2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend ge-
macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem
Brandstattrecht, widerspricht.
Zahlungs-
empfänger
a. Versicherter
b. Grundbuch-
amt
Verzinsung
Öffentlich-
rechtliche
Hinderungs-
gründe
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Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
VI. Schlussbestimmungen
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