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Art. 35 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 35

6 1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50000 werden vom

Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens

für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei

Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für

Mietverhältnisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffent-

licht wird, verzinst.

2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt.

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