862.11
CH-ZH
Art. 35 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 35
6 1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50000 werden vom
Tage des Schadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens
für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei
Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für
Mietverhältnisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffent-
licht wird, verzinst.
2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt.