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Art. 34 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 34

1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö-

sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Ge-

bäudes nicht wieder aufbauen will.

2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei-

lungen an die einzelnen Pfandgläubiger. Ein Restbetrag wird dem Ver-

sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5

3 Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne

Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.

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