862.11
CH-ZH
Art. 34 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 34
1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö-
sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Ge-
bäudes nicht wieder aufbauen will.
2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei-
lungen an die einzelnen Pfandgläubiger. Ein Restbetrag wird dem Ver-
sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5
3 Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne
Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.