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Art. 33 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 33

1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das

Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Aus-

zahlung einwilligen.6

2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende

Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu-

legen.

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