862.11
CH-ZH
Art. 33 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 33
1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das
Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Aus-
zahlung einwilligen.6
2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende
Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu-
legen.