Art. 32 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 32
6 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, Auszahlung
wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.
2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50000 können unmittelbar nach
der Abschätzung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teil-
zahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung
ist hierfür der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen.
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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
3 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Scha-
denplatz geräumt ist.
4 Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den
Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft
lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zah-
lungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des
Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4