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862.11 CH-ZH

Art. 32 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 32

6 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, Auszahlung

wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.

2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50000 können unmittelbar nach

der Abschätzung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teil-

zahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung

ist hierfür der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen.

1. 1. 24-123

5

862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

3 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Scha-

denplatz geräumt ist.

4 Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den

Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft

lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zah-

lungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des

Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4

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