862.11
CH-ZH
Art. 31 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 31
6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be- Schaden-
hebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle abrechnung
Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen,
ein.