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Art. 31 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 31

6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be- Schaden-

hebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle abrechnung

Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen,

ein.

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