862.11
CH-ZH
Art. 30 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 30
5 1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500 Selbstbehalt
pro Gebäude und Ereignis.
2 Der Selbstbehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versiche-
rungssumme, mindestens Fr. 50000.