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Art. 30 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 30

5 1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500 Selbstbehalt

pro Gebäude und Ereignis.

2 Der Selbstbehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versiche-

rungssumme, mindestens Fr. 50000.

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