862.11
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 3
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg- Gebäude-
liche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit ähnliche
wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie Objekte
gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme.