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Art. 3 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 3

Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg- Gebäude-

liche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit ähnliche

wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie Objekte

gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme.

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