862.11
CH-ZH
Art. 29 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 29
5 Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.
Bagatellschäden
5 Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.
Bagatellschäden