862.11
CH-ZH
Art. 28 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 28
5 1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Ab- Pauschale
schätzung pauschal festgelegt.
2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge-
legt werden.
Abschätzung
V. Vergütung des Schadens