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Art. 28 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 28

5 1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Ab- Pauschale

schätzung pauschal festgelegt.

2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge-

legt werden.

Abschätzung

V. Vergütung des Schadens

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