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Art. 27 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 27

6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und Ermittlung des

die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet, Verkehrswertes

der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage

hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben

unentgeltlich zu liefern.

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