862.11
CH-ZH
Art. 27 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 27
6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und Ermittlung des
die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet, Verkehrswertes
der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage
hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben
unentgeltlich zu liefern.