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862.11 CH-ZH

Art. 23 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 23

6 1 Brand- und Elementarschäden werden wie folgt abgeschätzt

a. bis Fr. 100000 von einem Schätzungsexperten,

b. über Fr. 100000 bis Fr. 250000 von einem Schätzungsexperten und

dem Statthalter,

c. über Fr. 250000 von der Schätzungskommission.

2 Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt

a. bis Fr. 500000 von einem Schätzungsexperten,

b. über Fr. 500000 bis 1 Mio. Franken von einem Schätzungsexperten

und dem Statthalter,

c. über 1 Mio. Franken von der Schätzungskommission.

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Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

862.11

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