862.11
CH-ZH
Art. 22a : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 22a
4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10
pro Jahr erhoben.
4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10
pro Jahr erhoben.