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Art. 21 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 21

1 Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Ge-

bäude einen Kataster.

2 Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berech-

tigten über das Kantonale Datenaustauschsystem zur Verfügung gestellt

werden.5

3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos

alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu

melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.

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