862.11
CH-ZH
Art. 21 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 21
1 Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Ge-
bäude einen Kataster.
2 Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berech-
tigten über das Kantonale Datenaustauschsystem zur Verfügung gestellt
werden.5
3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos
alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu
melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.