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Art. 2 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 2

1 Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht beweg- Gebäude

liche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum

birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.

2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten.

Baumaterialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestan-

teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5

3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche

Bauten gelten nicht als Gebäude.

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