862.11
CH-ZH
Art. 2 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 2
1 Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht beweg- Gebäude
liche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benutzbaren Raum
birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten.
Baumaterialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestan-
teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5
3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche
Bauten gelten nicht als Gebäude.