862.11
CH-ZH
Art. 19 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 19
5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche-
rungswerte an, wenn sich der Baukostenindex gegenüber der letzten
Anpassung um über 5% verändert hat.