862.11
CH-ZH
Art. 18 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Art. 18
1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Revisions-
die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6
schätzungen
2 § 16 ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar.
1. 1. 24-123
3
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
Anpassung der
Versicherungs-
werte bei
Änderung der
Baukosten
Versicherung
ohne Schätzung
vor Ort
Gebäude-
kataster
Mindestprämie
Prämien-
nachbezug und
-rückerstattung
Zuständigkeiten
der Schätzungs-
organe