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862.11 CH-ZH

Art. 18 : Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

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Art. 18

1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer Revisions-

die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6

schätzungen

2 § 16 ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar.

1. 1. 24-123

3

862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

Anpassung der

Versicherungs-

werte bei

Änderung der

Baukosten

Versicherung

ohne Schätzung

vor Ort

Gebäude-

kataster

Mindestprämie

Prämien-

nachbezug und

-rückerstattung

Zuständigkeiten

der Schätzungs-

organe

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